Nicht alles ist Zufall

Fünf Anzeichen für eine baldige Betriebsprüfung

(Fischer-Partner.ORG/N. Staub) - Viele Selbständige fürchten eine mögliche Betriebsprüfung. Laut dem Verlag für die Deutsche Wirtschaft gibt es mehrere Anzeichen, die auf eine baldige Prüfung hindeuten. Zwar gibt es beim Finanzamt eine Zufallsquote für die Betriebsprüfung, die unabhängig von der Betriebsgröße ist. Das Amt setzt die Kontrolle aber auch gezielt ein, um auffällige Sachverhalte zu prüfen.

1. Das Finanzamt beanstandet mehrfach Steuererklärungen

Selbständige provozieren eine Betriebsprüfung, wenn sie häufiger auffallen wegen verspäteter oder unvollständiger Abgaben von Steuererklärungen. Kommt es zu häufigen Nachfragen zu Angaben durch das Finanzamt oder der Fiskus fordert zusätzliche Unterlagen an, dann deutet dies auf eine baldige Prüfung hin. Denn die Sachbearbeiter scheinen skeptisch zu sein und wollen die unklaren Sachverhalte mittels einer Betriebsprüfung klären.

2. Der Gewinn des Unternehmens schwankt stark

Normalerweise entwickeln sich Umsatz und Gewinn gleichmäßig. Ein Grund für eine Prüfung kann entstehen, wenn der Gewinn bei stetiger Umsatzentwicklung schwankt.

3. Umsatz oder Gewinn weichen vom Branchendurchschnitt ab

Das Finanzamt verfügt über Richtsatzsammlungen. Sie fassen den durchschnittlichen Gewinn und Umsatz verschiedener Gewerbe zusammen. Eine Prüfung ist wahrscheinlich, wenn die Ergebnisse deutlich von denen in der Richtsatzsammlung abweichen.

4. Hohe Einlagen und Entnahmen bei nur geringem Privatvermögen

Das Finanzamt trennt nicht zwischen privat und geschäftlich: Die finanzielle Situation sollte es erlauben, wenn Selbständige teure Gegenstände in das Unternehmen einbringen oder ins Privatvermögen überführen. Der Fiskus könnte sonst vermuten, dass Einnahmen nicht angegeben werden – ein sicherer Anlass für eine Betriebsprüfung.

5. Die Rechtsform hat sich geändert

Häufiger Anlass für Betriebsprüfungen sind Änderungen in der Unternehmensrechtsform, wie ein Wechsel vom Einzelunternehmen zu einer OHG. Bei einer daraus folgenden Betriebsprüfung soll festgestellt erden, ob durch den Rechtsformwechsel Vermögen oder Einnahmen verschleiert wurden.

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