(News-Reporter.NET/Wolfgang Büser) - Vielleicht kann man es auch übertreiben, wenn man den Fiskus an seinen privaten Ausgaben beteiligen möchte. Jedenfalls ziehen die Finanzgerichte nicht immer mit, wenn Krankheitsgründe ins Feld geführt werden, um Steuern für „normale“ Anschaffungen zu sparen.
So hatte sich eine Frau einen „kontraststarken“ Fernseher gekauft. Sie wollte die dafür ausgegebenen 650 Euro als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Begründung: Sie leide an einer Erkrankung der Augen, die ihre Sehkraft stark einschränke. Sie könne deswegen nur mit dem speziellen Gerät fernsehen. Das zog vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht. Ein Fernseher gehöre zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Gerätes seien deshalb „übliche Kosten der Lebensführung“. Dass es sich um ein besonders kontraststarkes Gerät handele, ändere daran nichts. Es sei davon auszugehen, dass besonders kontraststarke Fernsehgeräte keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten darstellen (AZ: 2 K 1855/10).
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