Eine Gesetzesänderung bringt Neuregelungen beim häuslichen Arbeitszimmer

Für das heimische Büro mehr Kosten von der Steuer absetzen

(Ebner-Stolz-Mönning-Bachem) - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind steuerlich auch dann abziehbar, wenn Selbstständigen oder Arbeitnehmern für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ermöglicht eine am 14. Dezember 2010 in Kraft getretene Gesetzesänderung. Hintergrund der Gesetzesänderung ist, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Regelung zur einkommensteuerlichen Behandlung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte.

Das Bundesministerium der Finanzen erläutert in einem aktuellen Anwendungsschreiben, wann begrifflich ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und welche Kosten geltend gemacht werden können (Az. IV C 6 - S 2145/07/10002). Dies lässt sich für die anstehende Einkommensteuererklärung 2010 nutzen, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart aus aktuellem Anlass hinweist.

Unverändert können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Räumlichkeiten den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, steht aber für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro pro Jahr abziehbar. „Von dieser Neuregelung können vor allem Lehrer, Dozenten, Handelsvertreter, EDV-Berater und sonstige Außendienstmitarbeiter profitieren", erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem. Das gilt generell für die Einkommensteuererklärung 2010 sowie darüber hinaus auch noch für die Jahr 2007 bis 2009, sofern die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Die neue Option zum begrenzten Abzug bis zu 1.250 Euro lässt sich nutzen, wenn dem selbstständigen oder angestellten Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ein anderer Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift ist bereits ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder in der Schalterhalle einer Bank. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Steuerpflichtige auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist, weil er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. „Dann kann der Kostenabzug sogar möglich sein, wenn ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist", betont die Expertin. Es genügt allerdings nicht, wenn der Steuerpflichtige im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

Ob der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich auch noch rückwirkend für die Jahre ab 2007 möglich ist, wenn Berufstätigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hängt davon ab, ob der Steuerfall derzeit noch offen ist. Einkommensteuerbescheide waren seit April 2009 in Bezug auf das Arbeitszimmer in der Regel nur vorläufig ergangen. Daher kann in diesen Fällen die rückwirkende Gesetzesänderung nunmehr von den Finanzbeamten angewendet werden, die zu einer Steuererstattung für die betreffenden Steuerpflichtigen führen kann. Hierzu müssen allerdings gegenüber dem Finanzamt die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sein, da es sich bei dem Betrag von 1.250 Euro um keine Pauschale handelt. „Sofern noch nicht geschehen, sollte dies zügig nachgeholt werden", rät Peter. Sofern ältere Bescheide hingegen bereits bestandskräftig geworden sind, bestehen kaum Chancen auf eine Rückzahlung. Denn die gesetzliche Neuregelung wird nur in offenen Fällen angewendet. Die einzige Möglichkeit besteht hier, innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist die heimischen Bürokosten nachzumelden. Sofern für die Jahre 2007 bis 2009 noch keine Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt worden sind, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sofort berücksichtigt werden, vorausgesetzt die weiteren Voraussetzungen liegen vor.

Die Bürokosten sind hingegen in voller Höhe weiterhin steuerlich abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellt. Im diesem Fall gibt es nämlich keine Beschränkung auf 1.250 Euro und insoweit hat sich durch die gesetzliche Neuregelung nichts verändert. Generell können Selbstständige und Arbeitnehmer die Kosten für die Büroeinrichtung wie Schreibtisch, Stuhl, Regale oder PC als Arbeitsmittel geltend machen. „Das gilt unabhängig davon, ob das heimische Büro steuerlich anerkannt wird oder nicht", weiß Peter. Hohes Abzugspotential haben darüber hinaus Arbeitnehmer und Selbstständige mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer. Hier wirken sich die Raumkosten bei beruflicher Nutzung steuerlich ohne Höchstgrenze aus. Das kann etwa für Zimmer gelten, die nicht unmittelbar an die privaten Wohnräume des Steuerpflichtigen im gleichen Mehrfamilienhaus grenzen und zusätzlich angemietet werden. Gleiches gilt, wenn sich das Arbeitszimmer in einem anderen Gebäude befindet.

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