Bei Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland richten sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen.
Ledige Arbeitnehmer sind auf ihre Steuerklasse festgelegt, verheiratete Paare können unterschiedliche Kombinationen wählen, die sich dann unmittelbar auf das ausgezahlte Einkommen auswirken. Ob IV/IV, III/V oder neuerdings seit 2010 IV-Faktor – jede Kombination bietet spezielle Vorteile in bestimmten Lebens- beziehungsweise Einkommenssituationen. Die Experten der TARGOBANK raten verheirateten Paaren, sich über die im Einzelfall beste Steuerklassenkombination zu informieren und gegebenenfalls eine Änderung zu beantragen. Dies gilt insbesondere, wenn Veränderungen anstehen: Wer beispielsweise absehen kann, dass einer der Ehepartner im Laufe des Jahres arbeitslos wird oder im gegenteiligen Fall einen viel höher dotierten Job annimmt, sollte sich frühzeitig mit der Umstellung der Steuerklassen beschäftigen. Diese kann beim örtlichen Finanzamt beantragt werden. Generell ist ein Lohnsteuerklassenwechsel einmal im Jahr möglich, verstirbt jedoch ein Partner, kann der Hinterbliebene einen zweiten Wechsel beantragen.
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