Erfurt (stbverband) - Mit positiven Urteilen für Grundeigentümer hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein können.
Das höchste deutsche Finanzgericht lässt den Abzug zu, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen abgewehrt oder andere unausweichliche Schäden beseitigt werden.
Einschränkend verweist der Bundesfinanzhof darauf, dass die Kosten für übliche Instandset-zungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln weiterhin nicht abzugsfähig sind. Darüber hinaus darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige zunächst versuchen, Ersatzansprüche gegen Dritte zu verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend macht. Zuletzt muss er sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("Neu für Alt").
Der Steuerberaterverband empfiehlt, die Kosten für Sanierungen von Asbestdächern (Az: VI R 47/10), die Beseitigung von Brand- und Hochwasserschäden, Echtem Hausschwamm (Az: VI R 70/10), unzumutbaren Geruchsbelästigungen (Az: VI R 21/11) oder vergleichbare Beeinträchtigungen in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung zu deklarieren.
Beachtet werden sollte, dass die zumutbare Eigenbelastung überschritten werden muss. Die richtet sich nach Familienstand und Anzahl der Kinder und beläuft sich auf 1% bis 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Daher sollten die außergewöhnlichen Belastungen in einem Jahr möglichst gesammelt werden.
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