Erfurt (co) - Der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff musste gehen. Gestolpert ist er über Schenkungen, die er in seinem Amt als Ministerpräsident von Niedersachsen angenommen hat. Die Frage drängt sich auf, wo gesetzliche Regelungen darüber zu finden sind, was Mitglieder der Landesregierungen annehmen dürfen - und was nicht. DEUTSCHLAND today hat in Thüringen und in Sachsen nachgefragt und große Unterschiede gefunden.
Die Antworten aus der Thüringer Staatskanzlei fallen zu diesem Thema recht kurz aus. Auf der Grundlage des Thüringer Ministergesetzes (ThürMinG) findet man genauere Bestimmungen in einem Kabinettbeschluss aus dem Jahr 2003. Aus der Thüringer Staatskanzlei ist zu hören, dass „man sich sich sinnvollerweise nicht für eine Wertgrenze entschieden hat, sondern für die Vorgabe, dass Geschenke abzugeben oder zu entgelten sind, wenn deren Wert das bei dem jeweiligen Anlass übliche Maß übersteigt." Genauere Angaben oder Beispiele, was dieses „dem jeweiligen Anlass übliche Maß" ist, gab es auf Nachfrage nicht.
Alle Geschenke, die unter „dem jeweiligen Anlass üblichen Maß" liegen, können von den Ministern ohnehin behalten werden. Wenn ein Geschenk allerdings „das übliche Maß" überschreitet, „werden diese an das Ministerium abgegeben und dann z.B. in Vitrinen und Fluren ausgestellt, oder sie werden schlichtweg eingelagert." Falls ein Thüringer Minister ein solches Geschenk behalten möchte, muss er es durch Bezahlung seines Wertes erwerben. Der Geldwert eines Geschenkes wird wiederum im Ministerium selbst geschätzt.
Um einiges konkreter sind die Regelungen über Geschenk an Minister in Sachsen. Grundlage ist auch in Sachsen das Ministergesetz (SächsMinG). „Gemäß § 5 Abs. 4 SächsMinG dürfen die Mitglieder der Staatsregierung, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der Staatsregierung annehmen.", so die Pressereferentin der Sächsischen Staatskanzlei Patricia Vernold. Mit Beschluss des Kabinetts vom 18. März 2003 wurde die Verfahrensregelung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Mitglieder der Staatsregierung neu festgelegt. Danach darf der materielle Wert von Zuwendungen insgesamt 150,00 Euro im Jahr bzw. einzeln von 25,00 Euro nicht überschreiten. Liegen die Geschenke über diesen Beträgen „teilt der Minister dies schriftlich am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Chef der Staatskanzlei mit. Mit der Mitteilung soll ein Vorschlag für die Verwendung der Zuwendungen verbunden werden. Entsprechendes gilt übrigens auch für Zuwendungen an Angehörige von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Staatsregierung.", so heißt es aus der Sächsischen Staatskanzlei. In Sachsen obliegt die Schätzung des Geldwertes eines Geschenkes den jeweiligen Beauftragten für den Haushalt. Sie bedienen sich dabei der üblichen Hilfsmittel wie Internet und ggf. auch Gutachter. Auch in Sachsen darf ein Minister sei Geschenk erwerben.
Dass in Thüringen über eine Neuregelung mit konkreteren Bestimmungen nachgedacht wird, ist nicht absehbar.
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