DRK-Rettungsdienst in Hofgeismar informiert: Je genauer der Notruf, desto schneller kommt Hilfe!

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© DRK Hofgeismar

Hofgeismar. „Im Dunkeln haben es die Kollegen immer schwer, den Notfallort zu finden. Aber die Hilfesuchenden können uns auch mit einfachen Mitteln helfen.“ berichtet Heike Waldeck, Rettungsdienstleiterin beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) in Hofgeismar.
Verkehrsunfälle findet der Rettungsdienst meistens problemlos, da fast immer warnblinkende Fahrzeuge die Unfallstelle anzeigen. Schwieriger wird es bei Notfällen in Wohnhäusern. Oftmals ist entweder die Hausnummer nur schwer zu finden oder in Mehrfamilienhäusern sind die Namensschilder nur schwer zu lesen – oder aber erst gar nicht angebracht.
„Ein weiteres Problem stellen abgeschlossene Haustüren dar, damit kommen die Rettungskräfte nicht durch das Betätigen des Türdrückers ins Haus. Wenn der Notfallpatient nicht mehr in der Lage ist, zur Haustür zu kommen und aufzuschließen, stehen die Kollegen erst einmal hilflos vor der Tür.“ so Waldeck weiter. „Wenn dann kein Nachbar sofort reagiert und die Tür öffnet, müssen wir die Feuerwehr holen und die Tür aufbrechen lassen.“ Da das Treppenhaus, und damit auch die Haustür, auch bei Bränden der erste Fluchtweg ist, sollte die Haustüre in Mehrfamilienhäusern niemals verschlossen sein, da sie so im Panikfall schnell zur Falle wird.

Was können Sie tun?
Optimal wäre es, neben einer geschlossenen (aber nicht abgeschlossenen Haustür!) eine gut sichtbare und beleuchtete Hausnummer (zum Beispiel eine Kombination aus Solarzellen und LED-Leuchten), sowie möglichst beleuchtete Namensschilder auf dem Klingelbrett zu haben. Zu nachtschlafender Zeit hilft es aber oft auch schon, in einem zur Straße gerichtetem Raum das Licht einzuschalten, um den Rettungskräften den Weg zu weisen.
Bei Verkehrsunfällen sollte schnellst möglich der Notruf abgesetzt und die Unfallstelle abgesichert werden. Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, das Warndreieck 100 Meter vor der Unfallstelle aufzustellen. Das kann aber bei Dunkelheit oder Glätte insbesondere auf schnell befahrenen Straßen zu kurz sein. Je weiträumiger und besser die Absicherung ist, desto sicherer sind sowohl die Unfallopfer als auch die Ersthelfer und die Rettungsprofis. Dem zu Folge sollten die Ersthelfer auch unverzüglich die Unfallstelle absichern. Um die Entfernung abschätzen zu können, sind die Leitpfosten ein gutes Hilfsmittel: normalerweise stehen sie an allen Straßen in einem Abstand von 50 Metern. Ansonsten sollte die Absicherung immer vor nahegelegenen Kurven, Kuppen oder anderen Gefahrenpunkten beginnen.
Um der Pflicht zur Hilfeleistung (§323c StGB) nachzukommen, ist der sofortige Notruf das Mindeste was der Gesetzgeber erwartet.


Welche Notrufnummer ist richtig?
Bei Feuer, Unfällen mit Verletzten oder medizinischen Notfällen (wie zum Beispiel Bewusstlosigkeit, Herzinfarkt oder Schlaganfall) immer sofort den Notruf 112 wählen.
Wenn Sie Opfer oder Zeuge eines kriminellen Deliktes oder eines Unfalls ohne Verletzten sind, wählen Sie unverzüglich den Polizeinotruf 110.
Sollten Sie in der Eile die „falsche“ Notrufnummer gewählt haben, ist das kein Problem: es werden entweder Ihre Daten aufgenommen und an die zuständige Leitstelle weitergeleitet oder Sie werden direkt mit der zuständigen Dienststelle verbunden.


Hintergrund
Bei einem irrtümlich falschen Notruf entstehen normalerweise keine Kosten, wogegen der vorsätzliche Missbrauch nach §145 StGB strafbar ist. Wer aber trotz eines vermeidlichen oder gar offensichtlichen Notfalls keine Hilfe leistet oder zumindest einen Notruf absetzt, macht sich nach §323c StGB strafbar.

Die fünf „W“ im Notruf:
• Wo ist der Notfall – die wichtigste Angabe, je genauer die Angaben sind, desto schneller kommen die Rettungskräfte!
• Was ist passiert
• Wann ist es vermutlich passiert
• Wie viele sind wahrscheinlich verletzt oder betroffen
• Warten auf Rückfragen der Leitstelle – das Gespräch nicht unaufgefordert beenden!


§145 StGB: Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in §303 StGB (Sachbeschädigung) oder §304 StGB (Gemeinschädliche Sachbeschädigung) mit Strafe bedroht ist.

§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

DRK Hofgeismar e. V. - Friedrich-Pfaff-Str. 1, 34369 Hofgeismar
Für den Inhalt des Textes ist der oben angegebene Verein/Verband verantwortlich.

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