Nicht jeder muss sich arbeitslos melden, um weiterhin Kindergeld zu bekommen

Pflichten für Schulabgänger nach Abschluß

Jena/Rudolstadt (AfA/pbb) - Schulabgänger des Jahres 2011 müssen sich nach dem Schulabschluss nicht arbeitslos melden, wenn sie innerhalb der nächsten vier Monate entweder eine betriebliche oder schulische Ausbildung, ein Hochschulstudium oder einen Freiwilligendienst beginnen. Für die Berechnung der Übergangszeit gilt das Ende der Schule.

Eine Arbeitslosmeldung für das Kindergeld ist nur erforderlich, wenn bereits vorher bekannt ist, dass die Zeit zwischen der Beendigung der Schule und der danach beginnenden Ausbildung, dem Studium, dem Freiwilligendienst länger als vier Monate dauern wird. Hintergrund ist eine Regelung, wonach in Zeiten bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten das Kindergeld weitergezahlt wird, ohne das eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist. Eine Arbeitslosmeldung erforderlich, wenn Arbeitslosengeld oder Leistungen der Grundsicherung bei der Agentur für Arbeit oder Arbeitsgemeinschaft beantragt werden. In diesem Fall ist eine persönliche Arbeitslosmeldung zwingend erforderlich. Eine Meldung ist ebenfalls erforderlich, wenn absehbar ist, dass der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vier Monate überschreitet, um eben Nachteile beim Kindergeld zu vermeiden und die Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung zu nutzen. Eine Arbeitslosmeldung zieht auch gesetzliche Pflichten nach sich. Der Arbeitssuchende muss für eine Arbeitsstelle verfügbar sein, dies lässt in der Regel eine bundesweite Vermittlung zu und die Ortsabwesenheit, z. B. Urlaub, muss angemeldet werden. Weiterhin sind die Termine in der Arbeitsvermittlung wahrzunehmen. Für weitere Fragen steht auch die Familienkasse gern zur Verfügung unter der Service-Nummer 01801 54 63 37 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min).

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