Steuerliche Handhabung von Solaranlagen

Die Steuerberaterkammer Hessen informiert

Wer selbst Ökostrom erzeugt, der kann die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Solaranlage abzüglich der Zuschüsse aus öffentlichen Förderprogrammen, steuerlich absetzen. Dieser Betrag wird über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren verteilt, sodass der Eigentümer 5 % der Kosten pro Jahr geltend machen kann.
Einnahmen, die durch das Bereitstellen von Solarstrom für das öffentliche Netz erzielt werden, unterliegen grundsätzlich der Einkommen- und Gewerbesteuer. Hierbei gilt bei der Gewerbe-steuer für Privathaushalte ein Freibetrag von 24.500 Euro. Da kleinere Dachanlagen mit ihrer Kapazität diesen Betrag nicht erreichen, sind diese meist von der Gewerbesteuer ausge-nommen. Der Einkommensteuer unterliegen die kompletten Einnahmen vom ersten Cent an.
Ebenso ist der selbst verbrauchte Solarstrom steuerpflichtig und gilt als „betriebliche Entnahme", auch bei Privathaushalten. Der Solarstrom-Eigenverbrauch ist für Solarstrom-Anlagebetreiber dann finanziell interessant, wenn der Strombezugspreis höher liegt als die Differenz zwischen Netzeinspeisevergütung und Eigenverbrauchsvergütung. Die durch den Eigenverbrauch eingesparten Stromkosten werden den Einnahmen des Jahres hinzugerechnet. Wirft die Solaranzeige dann nach Abzug der Kosten Gewinn ab, ist dieser zu versteuern.

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