Suhl/Hamburg (IHK/sg) - Das Finanzgericht Hamburg hat in einem veröffentlichten Beschluss die gewerbesteuerliche Hinzurechnung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzgericht Hamburg geht davon aus, dass diese Hinzurechnungen einen Verfassungsverstoß darstellen. Die Industrie- und Handelskammer Südthüringen (IHK) sieht sich durch diesen Beschluss in ihrer Kritik an der Gewerbesteuer bestätigt.
Die Gewerbesteuer wird auf Gemeindeebene erhoben. Das Steuerobjekt der Gewerbesteuer ist der im Inland betriebene Gewerbebetrieb. Besteuert wird im Rahmen der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag. Dieser ist nicht identisch mit dem Gewinn eines Unternehmens. Vielmehr unterliegen auch Teile der vom Betrieb gezahlten Zinsen, Mieten und Pachten sowie weitere Hinzurechnungen der Steuer. Außerdem wird der Gewinn durch den Abzug bestimmter Ausgaben gekürzt.
„Die Gewerbesteuer fokussiert auf den Gewerbebetrieb als solchen, während das Grundgesetz verlangt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Besteuerung berücksichtigt wird. Die Wirtschaft begrüßt daher den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg, die Hinzurechnungsbesteuerung zu Fall zu bringen. Dies sollte aber nur ein erster Schritt sein. Wir benötigen eine grundsätzliche Reform der Gemeindefinanzierung. Ein Kernelement sollte eine Steuer sein, die alle, die in einer Gemeinde wirtschaftlich tätig sind, an den Infrastrukturausgaben beteiligt“, erklärt Dr. Ralf Pieterwas, Hauptgeschäftsführer der IHK Südthüringen.
Gewerbesteuer müssen ausschließlich Gewerbetreibende zahlen. Dagegen unterliegen Freiberufler wie Anwälte und Ärzte sowie reine land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht der Gewerbesteuer. Sie nutzen aber ebenso wie die Einwohner die infrastrukturellen Einrichtungen der Gemeinde. Aus Sicht der IHK Südthüringen ist diese Form der Ungleichbehandlung nicht mehr zeitgemäß. Deshalb fordert die IHK, die Gewerbesteuer durch eine Gemeindewirtschaft-steuer zu ersetzten.
Die Gewerbesteuer wurde im Jahr 1791 in Deutschland eingeführt. Sie war die Antwort des Staates auf die gerade geschaffene Gewerbefreiheit und kann daher historisch als Preis für die Eröffnung eines Gewerbebetriebes verstanden werden. Als 1891 in Deutschland die Einkommensteuer eingeführt wurde, die statt des Gewerbeertrags den Gewinn besteuert, wurde die Gewerbesteuer nicht abgeschafft, sondern 1893 den Gemeinden als Einnahme-quelle zugewiesen. Vor diesem Hintergrund stellt die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg eine erste wesentliche Korrektur einer historischen Fehlentscheidung dar.
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