Umzugskosten-Pauschale:

Fiskus hilft mit beim Möbelschleppen

(News-Reporter.NET/Wolfgang Büser) - Ob es einen Arbeitnehmer an einen anderen Ort drängt oder einen Unternehmer: Wer umzieht, der kann regelmäßig den Fiskus daran beteiligen. Rechnungen für einen privat veranlassten Umzug dürfen zum Teil als „haushaltsnahe Dienstleistung" von der Steuerschuld abgesetzt werden:

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Der Fiskus ist beim Umzug mit im Boot.

© Foto: dpp/News-Reporter.NET

20 Prozent des Rechnungsbetrages, maximal 4.000 Euro im Jahr, können die Steuer mindern. Dabei werden allerdings auch Aufwendungen für andere haushaltsnahe Dienstleistungen mitgerechnet, etwa die Arbeit eines Gärtners oder einer Putzhilfe. – Grundsätzlich anderes gilt, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und der Aufwand vom steuerpflichtigen Einkommen (also nicht von der Steuerschuld) abgezogen werden kann. Für diese Fälle sind Pauschbeträge vorgesehen, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden.

Umzugsgründe

Wann ist von einem beruflich veranlassten Umzug auszugehen? – Auf jeden Fall dann, wenn ein Arbeitnehmer in einer anderen Stadt eine Arbeit aufnimmt und deshalb umzieht. Hierzu zählen neben dem Wechsel des Arbeitgebers auch eine Versetzung innerhalb der Firma, ferner ein Umzug zur ersten Arbeitsstelle nach Beendigung der Ausbildung. Ein Umzug kann auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein, wenn der Weg zur Arbeit oder die Fahrzeit erheblich verkürzt werden, wobei im Regelfall von einer Stunde Zeitersparnis pro Arbeitstag ausgegangen wird. Entsprechendes gilt für Arbeitgeber, die zum Beispiel in der Nähe eines Zweigbetriebes ihre (neue) Wohnung beziehen, weil sie dort häufiger zu tun haben als am bisherigen Tätigkeitsort.

Steuermindernde Ausgaben

Zu den Umzugskosten, die das steuerpflichtige Einkommen mindern, zählen:

* Wohnungsanzeigen; Maklergebühren (nicht für den Grundstückskauf)

* Fahrkosten für die Wohnungssuche, Tage- und Übernachtungsgeld

* Möbelspediteur, Miet-Lkw; Reisekosten zum neuen Wohnort

* Miete für die alte Wohnung, wenn die neue Arbeitsstelle sofort angetreten wurde und deshalb die Kündigungsfrist für die bisherige Wohnung nicht eingehalten werden konnte (längstens für 3 Monate)

* Miete für die neue Wohnung, wenn sie sofort gemietet werden
musste, aber nicht genutzt werden konnte (ebenfalls längstens für 3 Monate)

* „Sonstige Umzugsauslagen"; sie reichen vom Trinkgeld für die Möbelpacker über neue Gardinen, die Installation für Herde, Öfen und Lampen, eine Änderung der Elektro-, Gas- oder Wasserinstallation, die Fernsehantenne, das Telefon, die Ummeldung des Autos bis zu Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung.

Folgende Pauschbeträge, die rückwirkend zum Jahresbeginn 2012 für Umzüge erhöht wurden, können beim nächsten Steuerjahresausgleich abgesetzt werden:
- für Alleinstehende 657 Euro (bisher: 641 €)
- für Verheiratete 1.314 Euro (bisher: 1.283 €)
- plus 289 Euro (bisher: 283 €) für jede weitere zum Haushalt gehörende Person
- Es werden auch höhere nachgewiesene Kosten berücksichtigt.
- Für einen umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder werden Aufwendungen bis zu 1.657 Euro (bisher: 1.617 €)anerkannt.

Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so kann er dies steuerfrei tun, wobei die Grenzen bei den Höchst- beziehungsweise Pauschalbeträgen liegen. Für die „sonstigen Umzugsauslagen" kann der Arbeitgeber auch mehr als die Pauschbeträge beisteuern; wiederum gegen entsprechende Nachweise der notwendigen Kosten.

Wichtig: Die „sonstigen" Umzugskosten können pauschal mit 50 Prozent höher angesetzt werden, wenn innerhalb der vergangenen fünf Jahre bereits einmal berufsbedingt die Wohnung gewechselt wurde.

Urteile zum Thema

Zwei Mieten

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln, können bis zu drei Monate lang zwei Mieten als Umzugskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der an seinem neuen Beschäftigungsort eine 165 qm große Wohnung angemietet hatte, in die seine Frau mit dem gemeinsamen Kind zwei Monate später nachzog. Das Finanzamt wollte die hohen Kosten für die Wohnung nicht anerkennen, sondern nur eine fiktive Miete auf der Basis einer 60 qm großen Wohnung. Der BFH rechnete aber anders: Wegen des beruflich bedingten Umzugs dürfe er, steuersparend, bereits in der großen Wohnung leben, und dies bis zu drei Monate lang (mit der üblichen Kündigungsfrist für Wohnmietverhältnisse). In dieser Zeit seien auch die Mieten für die bisherige Wohnung absetzbar, falls nicht vorher ausgezogen werden könne (BFH, VI R 2/11).

Trennungsschmerz

Zieht ein Arbeitnehmer 2 1/2 Jahre nach seinem Arbeitsplatzwechsel von seinem bisherigen Wohnort in die Nähe des Arbeitsplatzes, und geschieht dies vorrangig, weil er sich von seiner Frau getrennt hatte, so kann er die Umzugskosten nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das Finanzgericht München stellte fest, dass der Umzug des Steuerzahlers „eindeutig privat veranlasst" war. Außerdem habe sich auch durch den Umzug keine Fahrverkürzung um mindestens eine Stunde pro Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstelle ergeben (FG München, 6 K 683/08).

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