(BdSt) - Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein, entschied der Bundesfinanzhof in drei Urteilen (Az: VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10).
Streitig war, wie Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitsgebers steuerlich zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung stufte derartige Gutscheine bislang häufig als steuerpflichtigen Barlohn ein. Nach Ansicht der obersten Steuerrichter kann bei Hingabe eines Gutscheins jedoch Sachlohn angenommen werden, der bis zu einer Höhe von monatlich 44 Euro steuerfrei ist.
In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahren hatten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Recht eingeräumt, gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu 44 Euro monatlich zu tanken. In einem weiteren Fall hat der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zum Geburtstag einen Tankgutschein in Höhe von 20 Euro geschenkt, mit dem der Mitarbeiter bei einer Tankstelle seiner Wahl 30 Liter Kraftstoff tanken durfte und die Kosten beim Arbeitgeber erstattet bekam. Während die Finanzverwaltung die Gutscheine als steuerpflichtigen Barlohn einstufte, entschieden die Richter, dass es sich bei den genannten Fällen um steuerfreien Sachlohn handelt.
Die Frage, ob Sachlohn oder Barlohn vorliege, sei auf Grundlage arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu beurteilen, so die Richter. Kann der Mitarbeiter lediglich die Sache (hier den Kraftstoff) selbst beanspruchen, kommt eine Steuerbefreiung für den Sachbezug in Betracht. Denn es sei unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung des Anspruches selbst tätig werde, oder dem Mitarbeiter gestattet, auf Kosten des Arbeitgebers die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Letztlich sei die Einlösung des Gutscheins durch den Mitarbeiter nur ein abgekürzter Weg, den Sachlohn zu erbringen. Betroffene Steuerzahler sollten auf dieses Urteil verweisen, wenn die Finanzverwaltung Gutscheine nicht als steuerfreien Sachlohn anerkennen will.
Noch keine Kommentare vorhanden