Handwerkerrechnung steuerlich absetzen

(HLC/Andreas Köpke) - Im Haushalt und am Eigenheim gibt es immer etwas zu reparieren, zu warten oder zu modernisieren. In vielen Fällen werden diese Arbeiten vom Fachhandwerker durchgeführt. Bezahlt werden sie zwar vom Mieter oder Eigentümer, aber unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich der Fiskus bei Privatpersonen an den Kosten.

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Handwerkerkosten steuerlich absetzen

© Foto: HLC

Seit dem 1.1.2009 können Handwerkerleistungen mit bis zu 1.200 Euro jährlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden. Bedingung dafür ist, dass die handwerklichen Tätigkeiten in einem bestehenden Gebäude erbracht wurden. Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt. Darüber hinaus muss die Dienstleistung im Haushalt des Auftraggebers erfolgen.

Welche Kosten können abgesetzt werden?

Von der Steuerschuld abziehbar sind nur die Lohnkosten und die Fahrtkosten des Handwerkers. Materialkosten sind nicht begünstigt. Mit dem Handwerksbetrieb sollte daher schon vor der Auftragserteilung über die erforderliche Trennung von Arbeitslohn und Arbeitsmaterial auf der Rechnung gesprochen werden. 



Welche Handwerkerleistungen werden steuerlich begünstigt?

Steuerlich begünstigte handwerkliche Tätigkeiten sind u.a.:
• Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
• Wartung, Spülung, Reparatur und nachträglicher Einbau von Fußbodenheizungen
• Arbeiten an Innen- und Außenwänden
• Arbeiten am Dach, an der Fassade oder an Garagen
• Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
• Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen
• Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
• Modernisierung des Badezimmers
• Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
• Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen wie z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder PC
• Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
• Überprüfung von Schornstein und Blitzschutzanlagen
• Hausanschlüsse z.B. für Strom oder Fernsehen
• Wartung und Reinigung der Abwasserentsorgung innerhalb des Grundstücks
• Arbeiten an Zu- und Ableitungen auf dem Grundstück



Was will das Finanzamt als Nachweis sehen?

Zur Geltendmachung der entstandenen Kosten muss der Auftraggeber die Aufwendungen beim Finanzamt durch eine Rechnung des Handwerkers nachweisen. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil der Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sein muss, eine reine Festpreisvereinbarung ist steuerlich nicht begünstigt. Bei Wartungsverträgen genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
Die Zahlung der Rechnung muss durch Kontoauszug, einen Überweisungsauszug, einen EC-Beleg oder eine Bankbescheinigung nachgewiesen werden. Eine Barzahlung der Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt. 
Geltend gemacht werden können die Beträge auf der Einkommensteuererklärung in dem Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist. Handwerkerrechnung und Überweisungsbeleg müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. 



Welche weiteren haushaltsnahen Dienstleistungen sind absetzbar?

Die steuerliche Begünstigung von Handwerkerleistungen kann kombiniert werden mit der Begünstigung von allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Renovierungsarbeiten sind, aber im Haushalt erbracht werden. Dazu gehören z.B. Wohnungsreinigung, Gartenarbeiten, Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen. Für diese Leistungen kann zusätzlich ein Steuerbonus von bis zu 4.000 Euro im Jahr in Anspruch genommen werden.

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