Bei der Rürup-Rente gelten veränderte Steuerregeln

Altersvorsorge nur bedingt absetzbar

Die steuerlich besonders geförderte private Rente für die Altersvorsorge wird zwar bereits seit 2005 angeboten, doch jetzt müssen sich Sparer auf ein paar veränderte Steuerregeln und Abzugsvoraussetzungen einstellen.

Ein umfangreicher Erlass des Bundesfinanzministeriums von Mitte September 2010 weist darauf hin, dass sich die Beiträge zu einem Rürup-Altersvorsorgevertrag ab 2010 nur noch dann als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer absetzen lassen, wenn der Sparer seinem Anbieter eine Datenübermittlung an den Fiskus erlaubt (Az. IV C 3 – S 2222/09/10041). Sofern diese Zustimmung einmal erteilt wird, gilt sie automatisch auch für die folgenden Beitragsjahre, sofern sie der Rürup-Sparer nicht gegenüber dem Kreditinstitut schriftlich widerruft. Das jeweilige Versicherungsunternehmen meldet die eingezahlten Prämien dann unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Anlegers an die Finanzverwaltung. Hinzu kommen die individuellen Vertragsdaten. Beiträge lassen sich als Sonderausgaben absetzen, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, gleich bleibenden oder steigenden, lebenslangen Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt. Der Vertrag darf ergänzend den Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder auch Hinterbliebene absichern, wenn die Zahlung einer Rente vorgesehen ist.Für die Anerkennung als Sonderausgaben darf es nach den Vertragsbedingungen nicht zu einer Auszahlung an die Erben kommen. Im Todesfall kommt das vorhandene Vermögen der Versichertengemeinschaft oder der Gemeinschaft der verbleibenden Vorsorgesparer zugute. Eine Rentengarantiezeit, also die Vereinbarung, dass die Altersrente unabhängig vom Tod der versicherten Person mindestens bis zum Ablauf einer vereinbarten Garantiezeit gezahlt wird, ist daher schädlich. Der Vertrag darf zudem keine Übertragung der Ansprüche des Leistungsempfängers auf eine andere Person vorsehen. Die Übertragung zur Regelung von Scheidungsfolgen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz ist jedoch erlaubt .Diese Formalien sollten beachtet werden, denn nur dann werden die Beiträge in der Ansparphase vom Finanzamt privilegiert. Zusammen mit der gesetzlichen oder berufsständischen Altersvorsorge können insgesamt bis zu 20.000 Euro jährlich abgesetzt werden, bei Ehepaaren unabhängig vom Einzahlenden sogar das Doppelte. 2011 wirken sich hiervon allerdings erst einmal nur 72 Prozent aus, sodass pro Person 14.400 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Im Laufe der kommenden Jahre steigt der Satz um je zwei Prozent, sodass sich beim Finanzamt ab 2025 sämtliche Beiträge bis zur Höchstgrenze von 20.000 Euro auswirken. Damit lassen sich in der Ansparphase kräftig Steuern sparen, besonders bei hoher Progression. Ältere Personen können ihre Abgabenlast über eine Rürup-Police gegen Sonderzahlung sofort kräftig senken. Anschließend versteuern sie die Erträge nur zu gut der Hälfte. Mit einer Kapitallebensversicherung lassen sich solche Effekte nicht erreichen.

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