Polizeibericht

Pocket- Bikes und Bestimmungen

Suhl (Polizei/sg) - Im Steinweg in Suhl kontrollierten Polizeibeamte am 25. Januar gegen 17.30 Uhr einen 17-jährigen Fahrer eines Quad Offroad Motorsport und einen 18-jährigen Fahrer eines Pocket-Bikes, welche beide nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis waren. Zudem bestand für beide Fahrzeuge kein Versicherungsschutz. Anzeigen wurden erstattet.

Pocket-Bikes sind nach § 1 Abs.2 StVG Kraftfahrzeuge, weil sie mit einem Zweitakt-Otto-Motor betrieben werden. Verkehrsrechtlich sind Pocket-Bikes den Krafträdern zuzuordnen, da ihr Hubraum zwar kleiner als 50ccm ist, aber die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h liegt. Nach den baulichen und gesetzlichen Bedingungen sind Pocket-Bikes deshalb eher als Leichtkraftrad einzuklassifizieren. 
Geht man von einer Einordnung als Leichtkraftrad aus, ist zum Führen eines Pocket-Bikes die Fahrerlaubnisklasse A1 erforderlich, welche von der Klasse A eingeschlossen wird. Wenn diese Fahrerlaubnisse vor dem 01.04.1980 erteilt wurden, dann können Leichtkrafträder auch mit den bundesdeutschen Fahrerlaubnisklassen 2, 3 oder 4 und den ehemaligen DDR-Fahrerlaubnisklassen B oder C gefahren werden. Ungeachtet dessen dürfen Leichtkrafträder mit den bundesdeutschen Fahrerlaubnisklassen 1 und 1a und der ehemaligen DDR-Fahrerlaubnis-Klasse A gefahren werden.
Pocket-Bikes sind als Kraftfahrzeuge nach dem Pflichtversicherungsgesetz versicherungspflichtige Fahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung durch den Halter abzuschließen ist.

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