(News-Reporter.NET/Wolfgang Büser) - Die meisten Mietverhältnisse verlaufen immer noch zur Zufriedenheit beider Parteien. Das ändert aber nichts daran, dass es Vermieter gibt, die ihre Mieter gerne loswerden wollen. Die Gründe sind vielfältig. In dem einen Fall geht es um massive Probleme, weil etwa die Miete gar nicht oder nur unvollständig gezahlt wird. Aber es gibt auch Situationen, in denen der Wunsch auf Räumung von der Vermieterseite her geäußert wird, weil zum Beispiel für die vermietete Wohnung Eigenbedarf geltend gemacht wird. Alle Fallgestaltungen haben eines gemeinsam: Es dauert nicht selten lange, bis die Räume auf entsprechende Klage hin, wenn überhaupt, freigegeben werden.
Fließt beim Wohnungswechsel Bares, muss der Vermieter nicht automatisch steuerlich profitieren.
© Foto: dpp/Auto-Reporter.NETDa wundert es nicht, dass mancher Vermieter diesen etwas schwerfälligen Prozess etwas zu beschleunigen sucht. Das Mittel zum Zweck bietet dabei eine Abstandszahlung an den Mieter. Dieser ergreift wesentlich lieber die „Flucht“, wenn ihm sein Wohnungswechsel mittels Barem versüßt wird. Derartige Zahlungen lassen den Vermieter an das Finanzamt denken. Stichwort: Werbungskosten. Denn immerhin geht es darum, den Wohnraum im Sinne der anderweitigen Nutzung frei zu bekommen.
Doch der Bundesfinanzhof steht solchen Abstandszahlungen an weichende Mieter nicht gerade positiv gegenüber. So führen derartige Zuwendungen nur dann zur Steuervergünstigung bei den Einkünften aus Vermietung, wenn anschließend die Wohnung auch wieder vermietet wird. Wer also, wie im verhandelten Fall, die Zahlung leistet, um die Wohnung selbst wieder nutzen zu können, der bleibt danach beim Steuerabzug außen vor. Begründung des höchsten Finanzgerichts: Die Abstandszahlung war nicht mehr „auf die Erzielung neuer Einnahmen gerichtet“ (AZ: IX R 38/03).
Den umgekehrten Fall hatte der BFH ebenfalls zu entscheiden: Zahlt ein Mieter von Gewerberäumen als Ausgleich für einen vorzeitigen Auszug an den Vermieter einen Abstand, so muss dieser vom Vermieter nicht normal versteuert werden. Vielmehr ist die günstigere Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung anzuwenden, weil es sich um eine dem Vermieter quasi „aufgezwungene“ Zusammenballung von Einkünften handelte (hier von 75.000 €) statt einer kontinuierlichen Weiterzahlung der Miete. Die Fünftelregelung bewirkt im Regelfall, dass Härten ausgeglichen werden, die sich „aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben“ hätten (AZ: IX R 67/02).
In einem anderen Fall einigten sich Bauherr und Unternehmer, der ihm ein Eigenheim bauen sollte, auf eine Abstandszahlung (hier von 17.500 €), da der Vertrag gekündigt wurde. In dem Fall kann der Bauherr die Zahlung nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, weil sie, so der Bundesfinanzhof, „nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bau“ stand (AZ: X R 13/97).
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