Echte Ausbildungskosten müssen unbegrenzt abzugsfähig sein

Erfurt (stbverband) - Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist die tragende Säule des deutschen Steuerrechts. Danach sind alle Aufwendungen abziehbar, die mit steuerpflichtigen Einkünften in Zusammenhang stehen. Ein solcher Abzug stellt keine Gefälligkeit des Fiskus dar, sondern ist rechtliche und wirtschaftliche Notwendigkeit. Ausnahmen von diesem Prinzip müssen folglich sachlich und systematisch gerechtfertigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat am 28. Juli 2011 gleich in drei Entscheidungen diesen Grundsatz konsequent auch auf die Kosten der Erstausbildung angewendet. Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) besteht auch kein Anlass, diese Urteile mit einem Gesetz oder Nichtanwendungserlass zu durchkreuzen. Dies gilt vor allem für unzweifelhafte Aufwendungen wie Studien- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten sowie Literatur.

Etwaige fiskalische Argumente könnten hierbei keine Rolle spielen. „Schließlich greift der Fiskus ja auch beim ersten Gehalt zu, auch wenn der Berufseinsteiger sich noch Anzüge kaufen oder die erste Wohnung ausstatten muss“, betont DStV-Präsident Hans-Christoph Seewald. Das Argument der teils schwierigen Abgrenzung zur Privatsphäre könne ebenso nicht durchgreifen. Dieses Problem gelte vielmehr im gesamten Steuerrecht und sei keine Besonderheit von Erstausbildung oder Erststudium.

stbverband - Kartäuserstraße 27a, 99084 Erfurt
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