Das Düsseldorfer Gericht begründete seinen Beschluss unter anderem damit, dass der Anmelder der Demonstration mit Blick auf Teilnehmerzahl und Demonstrationsstrecke kein Hygienekonzept vorgelegt habe, das die Einhaltung der in der Coronaschutzverordnung enthaltenen Vorgaben hinreichend sicherstelle. Insoweit sei zu befürchten, dass Teilnehmer der Versammlung gegen infektionsschutzrechtliche Vorgaben wie das Abstandsgebot und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verstoßen.
Diese Prognose sei aufgrund der Erfahrungen mit früheren Veranstaltungen der Querdenken-Initiative gerechtfertigt, die einen ähnlichen Teilnehmerkreis und vergleichbare Versammlungsthemen aufwiesen. Auch habe der Versammlungsanmelder selbst in der Vergangenheit bereits als Veranstalter derartiger Demonstrationen fungiert.
Ferner könne den durch die Verstöße zu erwartenden Gefahren auch nicht mit einer Beschränkung auf eine ortsfeste Kundgebung begegnet werden. Hierfür fehle es mit Blick auf die angekündigte Zahl von mehreren tausend Teilnehmern bereits an einer geeigneten Örtlichkeit. Zudem seien auch im Falle einer Standkundgebung Verstöße gegen hygieneschutzrechtliche Vorschriften zu erwarten.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.