Maßgeblich für die Verkehrsregelung seien die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie die im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten, befand das OVG. Einer Auslegung seien daher enge Grenzen gesetzt. Insbesondere könne durch Auslegung kein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Vorschriftszeichen eingeführt werden.
Ebenso wenig sei dessen Einführung mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zulässig. Dies sei nur bei sogenannten Zusatzzeichen möglich, die in der Regel unter einem Verkehrszeichen angebracht werden.
Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz anders entschieden: Der Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung und der amtliche Verkehrszeichenkatalog nur die Vorschriftszeichen mit Tempo-30-Zone und Tempo-20-Zone vorsehe, stehe der Anordnung einer Tempo-Zehn-Zone nicht entgegen. Dieses Urteil hob das OVG nun auf. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das Gericht nicht zu.