Im März 2007 hatte ein Spezialeinsatzkommando den mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Mafia-Gruppe zu einer Augenarztpraxis gebracht. Als das Sonderkommando mit drei Limousinen in der Fußgängerzone von Schwäbisch-Hall vorfuhr, fiel dies einem Zeitungsreporter und seinem Fotokollegen auf.
Der Fotograf zog sofort seine Kamera hervor, die Polizisten verboten aber jede Aufnahme und drohten, die Kamera wegzunehmen. Die Polizei rechtfertigte ihr Vorgehen mit der Gefahr, die Beamten könnten bei einer Veröffentlichung der Bilder enttarnt werden und so für weitere Einsätze untauglich werden.
Doch ein Fotografierverbot ist nicht notwendig, um diese Gefahr abzuwenden, betonte nun das Bundesverwaltungsgericht. So könnten insbesondere die Gesichter der Polizisten unkenntlich gemacht werden. Es sei auch noch genug Zeit gewesen, um die Interessen der Polizei mit der Redaktion abzuklären und entsprechend geltend zu machen.
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