Holger G. soll den verstorbenen Neonazis Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos im Jahr 2001 oder 2002 im Auftrag des ebenfalls verdächtigen Ralf W. die Pistole überbracht und damit Beihilfe zum Mord geleistet haben. Zudem soll er Böhnhardt, Mundlos sowie der inhaftierten Beate Zschäpe, die gemeinsam die NSU gegründet haben sollen, seinen Führerschein, eine fremde Krankenversicherungskarte und einen Reisepass überlassen haben.
Der jahrelang unentdeckt gebliebenen Neonazi-Zelle werden neun Morde an Migranten, ein Mord an einer Polizistin sowie zwei Sprengstoffanschläge in Köln zur Last gelegt. Mundlos und Böhnhardt waren im November nach einem gescheiterten Banküberfall in Eisenach tot in einem Wohnmobil gefunden worden, Zschäpe stellte sich der Polizei.
Der mit der Haftprüfung befasste BGH-Senat sah nun nach Gerichtsangaben in Bezug auf den Vorwurf der Beihilfe zum Mord "keine tragfähigen Anhaltspunkte" dafür, dass die Übergabe der Pistole durch G. die nachfolgenden Taten des NSU "objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert" habe. Insbesondere habe die Pistole nicht als eine der Tatwaffen identifiziert werden können.
Der Senat geht zudem beim Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht von einem dringenden Tatverdacht aus. Angesichts der strengen Abschottung der Gruppe lasse sich die Darstellung des Beschuldigten, er habe mit Mordanschlägen des Trios nicht gerechnet und ihnen solche auch nicht zugetraut, derzeit nicht hinreichend sicher widerlegen, erklärte der BGH.
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