Karlsruhe (AFP) - Der Haftungsumfang bei Urheberrecht-Verstößen im Internet soll höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt werden. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten Filesharing hervor. Dabei stellen Nutzer Dateien auf bestimmten Plattformen in das Internet ein und können im Gegenzug Dateien, die andere eingestellt haben, herunterladen. Dies ist rechtswidrig, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Dateien handelt, etwa Musik oder Filme.
Im Streitfall waren von dem privaten Computer eines auf Internetpiraterie spezialisierten Polizisten 3749 Musikdateien bei einer solchen Internet-Tauschbörse eingestellt und zum Herunterladen angeboten worden. Prompt erhielt der Polizist eine Abmahnung über 400.000 Euro.
Da er glaubhaft machen konnte, dass der bereits volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin die Musikdateien bereitgestellt hatte, sahen die betroffenen Musikfirmen zwar von einer Strafzahlung ab, forderten aber die Erstattung ihrer Anwaltsgebühren in Höhe von 3500 Euro.
Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Köln wiesen die dagegen gerichtete Klage des Polizisten ab. Er sei für seinen Internetanschluss verantwortlich und hätte seinen Stiefsohn zumindest darauf hinweisen müssen, dass das Filesharing unzulässig ist.
Eine Revision zum BGH hatte das OLG nicht zugelassen, und genau dies rügte nun das Bundesverfassungsgericht. Denn der Umfang der Haftung für die Fremdnutzung des eigenen Internetanschlusses sei zwischen den Instanzgerichten umstritten. Daher sei es naheliegend gewesen, den Fall vor den BGH zu bringen, um so zu einer einheitlichen Rechtsprechung zu kommen, betonten die Karlsruher Richter. Das OLG soll nun neu über die Frage der Revision entscheiden - und wird sie nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts nunmehr wohl zulassen.