Im Streitfall geht es um den deutschen Ableger des US-Portals Yelp, das Bewertungen für Restaurants und Läden sammelt und entsprechende Empfehlungen abgibt. Für die Berechnung einer Gesamtnote berücksichtigt Yelp nur "empfohlene Bewertungen". Die Einteilung erfolgt automatisch mit einem Algorithmus; "nicht empfohlene Bewertungen" bleiben unberücksichtigt, können aber gelesen werden. Ob bewertete Läden oder Restaurants Werbekunden auf Yelp sind, spielt nach eigenen Angaben des Portals für die Einteilung keine Rolle.
Eine Betreiberin von zwei Fitnessstudios ist damit nicht einverstanden. Sie meint, in die Gesamtnote müssten sämtliche Bewertungen einfließen. In der Vorinstanz bekam sie beim Oberlandesgericht München Recht.