Für die Post entstünden bei inhaltsgleichen Rechnungen sowie solchen mit unterschiedlichen Beträgen die gleichen Kosten. Sie müssten daher gleich behandelt werden, begründete die Behörde ihre Entscheidung. Anders sei dies bei Schreiben mit Informationen über den aktuellen Punktestand von Kundenkarten. Diese enthielten zwar jeweils individuelle Informationen für die einzelnen Kunden, dienten aber "in erster Linie der Werbung oder einer weiteren Kundenbindung". Zudem herrsche in diesem Bereich in hoher Wettbewerbsdruck, der den Preisnachlass rechtfertige.
Ein Sprecher der Deutschen Post bezeichnete die Entscheidung als "nicht nachvollziehbar". Inhaltsgleiche Rechnungen würden schon seit Jahrzehnten als Infopost behandelt. Zurück gehe die Definition auf die Postordnung von 1954, die Formulierungen seien 1998 in das Postgesetz und ebenso in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post übernommen worden. Die Einteilung sei "sachlich gerechtfertigt". Der Konzern prüfe daher Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur.
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