Suhl (pm/sg) - Mit dem Schreiben vom 23. Juli informierte die Stadt Suhl die ortsansässigen Beherbergungsunternehmen darüber, dass die Tourismusabgabe bei zwingend berufsbedingten Übernachtungen nicht mehr einzuziehen ist. Damit reagiert die Stadt Suhl auf das ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Klageverfahren gegen die Städte Bingen und Trier. Zu Details informierte die Stadtverwaltung.
Am 11. Juli 2012 hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Klage zweier Hotelbetreiber gegen die Kulturförderabgabe entschieden, dass eine solche Erhebung für Geschäftsreisende rechtswidrig ist. Dieses Urteil betrifft zunächst die beklagten Städte Bingen und Trier. Inwieweit aus dem Urteil Rückschlüsse für die von der Stadt Suhl erlassene Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe zu ziehen sind, muss anhand der genauen Urteilsbegründung geprüft werden, die noch nicht vorliegt.
Ungeachtet dessen haben sich die kreisfreien Städte Thüringens, in denen eine Tourismusabgabe erhoben wird, zu einer gemeinsamen Vorgehensweise verständigt. Diese besteht darin, die Erhebung für Geschäftsreisende zunächst auszusetzen und im Nachgang die – in den einzelnen Städten unterschiedlichen - Satzungen entsprechend zu verändern. Eine solche Änderung kann aber nur durch den Stadtrat erfolgen, der auch die Satzung erlassen hat. Die Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in Suhl bleibt damit weiter in Kraft. Lediglich für zwingend berufsbedingte Übernachtungen wird den Hotelbetreibern und Beherbergungsunternehmen empfohlen, die Abgabe nicht mehr einzuziehen, um die von dem Urteil ausgehende neue Rechtslage zu berücksichtigen. In der Stadt Suhl sind von der Erhebung der Tourismusabgabe etwa 15 Beherbergungsunternehmen betroffen.
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