Anders als der Begriff vermuten lässt, ist das sogenannte Behindertentestament ein Testament von Eltern oder Großeltern, die ein behindertes (Enkel)Kind haben. Solch ein spezielles Testament hat den Zweck, im Erbfall den Zugriff der Sozialbehörde auf die Erbschaft des behinderten Kindes zu verhindern. Zusätzlich sichern sich auch die Ehepartner, ähnlich wie beim „Berliner Testament“ gegenseitig ab.
Nach dem Tod beider Eltern werden auch die gesunden Geschwister vor der Geltendmachung von Pflichtteils- oder Erbansprüchen durch den Sozialhilfeträger geschützt. Der behinderte Sozialhilfeempfänger muss ererbtes Vermögen für seinen Lebensunterhalt oder entstehende Heimkosten einsetzen, da er vom Sozialhilfeträger auf dem Wege der Selbsthilfe verwiesen würde, sein ererbtes Vermögen vorrangig einzusetzen, bevor der Sozialhilfeträger eintrittspflichtig wird. Der Sozialhilfeträger kann auch Pflichtteilsansprüche auf sich überleiten, wenn das behinderte Kind enterbt wurde und seine Pflichtteilsansprüche selbst nicht geltend gemacht hat. Daher kann auch ein so genanntes „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen, keinen Schutz bieten. Das behinderte Kind hätte auch dann einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Diesen Pflichtteil könnte der Sozialhilfeträger auf sich überleiten. Es gibt mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, dies zu verhindern. Welche Möglichkeit die Beste ist, muss im konkreten Fall geklärt werden. Besonderes Augenmerk muss auf die Ermittlung der Erbquote des behinderten Kindes gerichtet werden, da bei zu niedrigen Erbquoten der Schutz des Behindertentestaments nach den gesetzlichen Regelungen im Erbrecht zu Fall gebracht werden kann. Für den Erbteil des behinderten Kindes ist Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker, dies kann auch ein Familienangehöriger sein, wird dann angewiesen, dem behinderten Kind Sonderleistungen für seine persönlichen Bedürfnisse wie z.B. qualitativ hochwertige medizinische Hilfsmittel, Reisen, Geldzuwendungen etc. zukommen zu lassen, die unter das Schonvermögen nach dem Sozialgesetzbuch fallen. Damit ist ein Rückgriff des Sozialamtes nicht möglich. Eine derartige Vorgehensweise ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht sittenwidrig. Behindertentestamente sind für jeden Fall individuell auszugestalten. Standardmuster sind nicht zu empfehlen, da für den gewollten Schutz des Testaments eine genaue Kenntnis der finanziellen und persönlichen Situation des Erblassers erforderlich ist. Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Buttgereit & Kaufmann-Strunk, „Weißes Haus“ Eisenberger Str. 79 in 07629 Hermsdorf, Tel.: 036601/935691
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