Gera - Es gibt wohl wenige Rechtsgebiete, in denen derzeit so viel Bewegung ist wie im Urlaubsrecht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der jüngeren Vergangenheit viele altbewährte Grundsätze des deutschen Urlaubsrechts über Bord geworfen. So entstehen nach der Rechtsprechung des EuGH i.d.R. auch während lang andauernder Arbeitsunfähigkeit immer weiter Urlaubsansprüche, die auch nicht so schnell verfallen, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Allerdings ist noch nicht endgültig geklärt, ob dies auch für ruhende Arbeitsverhältnisse, also z.B. während des Bezugs einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente, gilt. Zwar existiert im deutschen Urlaubsrecht sogar eine gesetzliche Regelung, wonach sich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche vermindern. Geregelt ist dies aber eben nur für die Elternzeit, wo sich der Jahresurlaubsanspruch um ein Zwölftel für jeden in Anspruch genommenen Kalendermonat der Elternzeit vermindert. Ob diese Regelung aber verallgemeinerbar oder aber gerade die Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz ist, nach dem auch im ruhenden Arbeitsverhältnis Ansprüche entstehen, ist stark umstritten. Hier ist also Abwarten angesagt.
Entschieden hat das BAG allerdings am 20.9.2011 (Az.: 9 AZR 416/10), dass mit dem Tod eines Arbeitnehmers dessen Urlaubsansprüche erlöschen und nicht die Erben die Abgeltung, also Auszahlung der nicht mehr genommenen Urlaubstage, beanspruchen können. In diesem entschiedenen Fall war der seit April 2008 ununterbrochen arbeitsunfähige Mitarbeiter gestorben und seine Erbin verlangte die Abgeltung des in den Jahren 2008 und 2009 nicht genommenen Urlaubs. Das BAG entschied, dass Urlaubsabgeltungsansprüche zwar als Vermögen mit dem Tod einer Person auf die Erben übergehen. Allerdings müssen diese Abgeltungsansprüche erst einmal entstanden sein. Abzugelten ist der Urlaub jedoch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG nur, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Mit dem Tod des Arbeitnehmers wandelt sich jedoch nach Auffassung des BAG der Urlaubsanspruch nicht in einen Abgeltungsanspruch um, sondern der Urlaubsanspruch erlischt. Es ist also nichts mehr da, was abzugelten wäre.
Ebenfalls entschieden hat das BAG am 20.3.2012, dass eine altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs auch in einem Tarifvertrag unwirksam, weil gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters verstoßend, ist. Gegenstand der Entscheidung war der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der für Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Urlaubstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Tage Urlaub vorsah. Nach der BAG-Entscheidung haben nun auch unter 30jährige im öffentlichen Dienst Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass gerade im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob und welche Urlaubsansprüche oder –abgeltungsansprüche bestehen. Hier ist – egal ob für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – häufig Rechtsrat angesagt.
mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Lars Hausigk
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